Hygiene

Informationen zu Hygieneauflagen

Die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus tritt am 15. Mai 2020 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 5. Juni 2020.

Im Abschnitt II der Allgemeinverfügung wurden besondere Regelungen zu folgenden Bereichen getroffen:

1. Hygieneregeln im Zusammenhang mit gastronomischen Angeboten, der Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen/Lebensmittel (u.a. kalte, warme Speisen, Getränke, Eis) sowie dem Betrieb von Schul- und Kitaspeisungen, Personalrestaurants, Kantinen, Mensen, Hochschul-Cafeterien und Tagungs- und Konferenzstätten

2. Hygieneregeln für Ladengeschäfte aller Art, auch Apotheken, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben u. ä.

3. Hygieneregeln für Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Bibliotheken, Archive, Museen, Planetarien, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser, Angebote in Literaturhäusern und im Zusammenhang mit Kleinkunst, Sozialkultur, Gästeführung und Seniorentreffpunkten sowie für Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen

4. Allgemeine Hygieneregeln für Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen, Bildungseinrichtungen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5-7 SächsCoronaSchVO, sowie Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich (Darüberhinausgehende spezielle Hygieneregeln für Musikschulen)

5. Hygieneregeln für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ohne Übernachtung nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIII)

6. Hygieneregeln für Spielplätze

7. Hygieneregeln für Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten

8. Hygieneregeln für Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser und Freizeit- und Vergnügungsparks

9. Hygieneregeln für Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 10 sowie Einrichtungen gem. § 11 SächsCoronaSchVO vom 12. Mai 2020

10. Hygieneregeln für Dienstleistungsbetriebe wie Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer (wie z.B. Fußpflege, Nagelstudios, Kosmetikstudios, aber auch Piercing- oder Tattoostudios oder Massagen)

11. Hygieneregeln für Hotels und Beherbergungsbetriebe

12. Hygieneregeln für öffentliche Toiletten sowie Sanitäranlagen auf Campingplätzen

13. Hygieneregeln für Sportstätten, Fitness- und Sportstudios sowie Tanzschulen

14. Hygieneregeln für Sportstätten für Sportlerinnen und Sportler, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient

15. Hygieneregeln für Freibäder