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Ausweitung der Übernachtungszuschüsse

Die Ausweisung der Tschechischen Republik als Virusmutations-Gebiet durch die Bundesregierung führt zu einer vierzehntägigen Quarantänepflicht für die meisten Berufspendler, die ihre Beschäftigung in sächsischen Unternehmen faktisch ausschließt. Der Freistaat erweitert deshalb die Förderung der Unterbringung von Berufspendlern aus Virusvarianten-Gebieten auf sämtliche Branchen.

Wenn sich also Berufspendler entscheiden, vor einer Grenzschließung, wie sie an der Grenze zu Tschechien am Sonntag, den 14. Februar um 0:00 Uhr eintritt, zunächst in Sachsen zu bleiben, kann ihre Übernachtung mit jeweils 40 €, die ihrer Angehörigen mit jeweils 20 € gefördert werden.
Die Förderung gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig in welcher Branche sie tätig sind und wird über die Landesdirektion erfolgen. Die Formulare sollen zeitnah auf den Seiten der Landesdirektion Sachsen abrufbar sein.

Hintergrund:
Die Ausweisung der Tschechischen Republik als Virusmutations-Gebiet durch die Bundesregierung führt zu einer vierzehntägigen Quarantänepflicht für die meisten Berufspendler, die ihre Beschäftigung in sächsischen Unternehmen faktisch ausschließt. In der Nacht von Sonnabend zu Sonntag (14.2.2021) werden um Mitternacht die Grenzen zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik geschlossen.
Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, die Grenze von Tschechien nach Sachsen zu übertreten.
Dies gilt für Privatpersonen und Pendler. Ausnahmen bilden ausschließlich Pendler, welche in Berufen der Medizin oder Pflege arbeiten oder die in der Landwirtschaft tätig sind und zwingend Nutztiere versorgen müssen.

Nach der Einreiseverordnung des Bundes müssen Grenzpendler zwingend einen Nachweis über einen Test mitführen, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist. Sachsen geht über diese Anforderung hinaus und verlangt für die Grenzpendler-Gruppen, die weiterhin ohne Quarantänepflicht einreisen dürfen (Gesundheit/Pflege; Nutztiere), ab Sonntag eine tägliche Testung. Wo und wann genau diese Testung vorgenommen wird, ist unerheblich, solange eine Testung pro Arbeitstag garantiert ist.
Transportfahrer im Dienst (etwa LKW-Fahrer) dürfen einreisen.
Diese müssen bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Sie dürfen ohne Quarantänepflicht einreisen. Ursprung und Ziel der Reise sind nicht relevant.